Die Finanzierung erfolgt durch den Bund.
- Im Dezember 2022 erhalten Fernwärmekunden eine finanzielle Kompensation nach § 4 Absatz 3 EWSG.
- Bei fernbeheizten Wohnungen ist der Vermieter zuständig.
Weitere Informationen erhalten Sie unter § 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG).
(EWSG - Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme (gesetze-im-internet.de))